UNSER VFL HALLE 96 – ÜBERSICHT
Die Öffnungszeiten unserer Geschäftsstelle
Da wir überwiegend digital arbeiten, ist unsere Geschäftsstelle nur nach vorheriger Absprache und bei Bedarf besetzt.
Für Fragen und Anliegen erreichen Sie uns jederzeit per E-Mail unter: verein@vflhalle96.de.
DATEN & FAKTEN
Vereinssatzung
§ 1
Name, Sitz, Vereinsfarben
- Der Verein führt den Namen „Verein für Leibesübungen Halle 1896 e.V.“, abgekürzt „VfL Halle 96 e.V.“
- Der Verein ist unter Nr. 410 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Halle/Saalkreis eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale)
- Die Vereinsfarben sind blau-rot.
§ 2
Zweck
- Der Verein bezweckt durch planmäßige Pflege der Leibesübungen seine Mitglieder auf der Grundlage des Amateurgedankens körperlich und geistig zu bilden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Es dürfen keine Verwaltungsausgaben gemacht werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind. Zur Durchführung seiner Zwecke können aber hauptamtliche oder nebenberufliche Kräfte eingestellt werden. Verbleiben nach Deckung der laufenden Ausgaben noch Überschüsse, so dürfen sie nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
- Der Verein ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral.
§ 3
Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen-Anhalt und der einzelnen Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Er unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen der Verbände, deren er angehört, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4
Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
- Ehrenmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich um den Verein oder den Sport im Allgemeinen besondere Verdienste erworben oder den Verein in hervorragender Weise gefördert hat. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung gewählt; der Vorschlag bedarf einer Dreiviertelstimmenmehrheit im Präsidium.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme das Präsidium entscheidet.
- Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft sind.- der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und ein guter Leumund,- die Verpflichtung zur tatkräftigen Förderung des Vereinszweckes und die Anerkennung der Vereinssatzung,
– die Zahlung des Aufnahmebeitrages und die Verpflichtung zur Entrichtung der laufenden Mitgliedsbeiträge,
– bei Minderjährigen die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins und der für sie zuständigen Abteilungen teilzunehmen und in seinen Organen und Gremien mitzuwirken. Aktive Mitglieder haben insbesondere das Recht, in den Mannschaften und Gruppen des Vereins Sport zu treiben und hierzu die Sportlehrer, Trainer und Übungsleiter, die Sportgeräte sowie die Sporteinrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
- Sie haben das Recht, bei Sportunfällen, den vom Verein vereinbarten Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet- für das Wohl und Ansehen des Vereins einzutreten, die Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die von der Mitgliederversammlung und dem Präsidium gefaßten Beschlüsse und Anordnungen einzuhalten,- sich sportlich fair, kameradschaftlich und hilfsbereit im Trainingsund Übungsbetrieb sowie bei den Wettkämpfen und Sportveranstaltungen zu verhalten,
– die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge pünktlich und regelmäßig zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Beitragszahlung befreit.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet- durch Tod,- durch Austritt,
– durch Ausschluss.
- Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen oder einen Teil des Vermögens des Vereins. Ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben noch bestehende Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen und die zur Sportausübung überlassene Sportbekleidung sowie Materialien dem Verein abzugeben
- Der Austritt kann nur durch eine schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende erfolgen. Er wird mit Erledigung der Verpflichtungen gemäß Absatz 2, Satz 3 wirksam Das Präsidium erteilt über den Tag der Beendigung der Mitgliedschaft einen schriftlichen Bescheid.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt werden oder wenn es sich selbstverschuldet mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand befindet. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium durch schriftlichen Bescheid, der mit Gründen zu versehen ist. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist der Betroffene anzuhören. Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich zuzustellen. Gegen den Bescheid steht dem Betroffenen die Anrufung des Ehrenrates zu. Der Ehrenrat hat binnen zwei Wochen nach Anrufung zu entscheiden; seine Entscheidung ist endgültig.
- Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§ 8
Beiträge
- Der Verein nimmt- Aufnahmebeiträge- Jahresbeiträge
– Sonderbeiträge, wenn die finanzielle Lage des Vereins dies erfordert,
– Förderbeiträge, wenn Mitglieder oder Nicht-Mitglieder deren Zahlung anbieten.
- Die Höhe der Beiträge nach Absatz l, Anstrich l bis 3, richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins und wird in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums festgelegt. Dabei können die Beiträge für die Jugendlichen (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) und die Erwachsenen sowie weitere Differenzierungen verschieden hoch festgelegt werden.
- Aufnahmebeiträge sind beim Erwerb der Mitgliedschaft fällig. Jahresbeiträge sind jeweils im ersten Monat des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig und sind Bringschuld. Sie können auch in zwei Teilbeträgen, jeweils im ersten und siebenten Monat eines Geschäftsjahres entrichtet werden.
§ 9
Haftpflicht/Versicherung
- Die Mitglieder sind im Rahmen der bestehenden Sportversicherung beim Landessportbund gegen Sportunfall und Haftpflicht versichert. Darüber hinaus haftet der Verein gegenüber den Mitgliedern nicht für die aus dem Sport- und Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste.
§ 10
Organe und Einrichtungen
- Organe und Einrichtungen des Vereins sind- die Mitgliederversammlung- das Präsidium
– der Ehrenrat
– die Abteilungsleitungen
- Der Verein kann weitere besondere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Sportausschüsse mit besonderen Aufgaben, bilden.
§ 11
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben- Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzfragen des Vereins,- Beschlussfassung über die Satzung, Satzungsänderungen, die Wahlordnung und die Auflösung des Vereins,
– Wahl der Mitglieder des Präsidiums, des Ehrenrates sowie der Kassenprüfer (alle 3 Jahre),
– Wahl der Ehrenmitglieder,
– Entgegennahme und Beschlussfassung des Berichtes des Präsidiums und des Kassenberichtes,
– Entlastung des Präsidiums,
– Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
- Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Alle 3 Jahre findet sie zugleich als Wahlversammlung statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Präsidium beantragt (außerordentliche Mitgliederversammlung).
- Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten oder Vizepräsidenten mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Textform einberufen. Sie sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Anträge müssen spätestens eine Woche vor den Mitgliederversammlungen schriftlich beim Präsidium eingegangen sein. Anträge, welche zur Mitgliederversammlung gestellt werden, benötigen zu ihrer Behandlung eine zwei Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Die Versammlungsleitung hat der Präsident oder der Vizepräsident oder ein vom Präsidium bestimmtes Mitglied.
- Die Tagesordnung ist auf den Mitgliederversammlungen zu verlesen und bestätigen zu lassen.
- Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln, bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins eine Stimmenmehrheit von vier Fünfteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Beantragt ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Wahl, so findet diese statt.
- Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
- Die Wahlen der Organe und Einrichtungen des Vereins erfolgen auf der Grundlage der Wahl Ordnung.
- Ein bei der Abstimmung nicht anwesendes Mitglied kann nur gewählt werden, wenn vor der Abstimmung seine Bereitschaftserklärung zur Annahme der Funktion dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch den in der Mitgliederversammlung zu wählenden Protokollführer anzufertigen. Im Protokoll sind die gefassten Beschlüsse und Wahlergebnisse festzuhalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 12
Das Präsidium
- Das Präsidium besteht aus- dem Präsidenten- dem Vizepräsidenten
– dem Schatzmeister
– dem Verantwortlichen für Marketing
– dem Schriftführer
- Präsidium im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
- Dem Präsidium obliegen insbesondere folgende Aufgaben- Leitung des Vereins und Führung der laufenden Geschäfte- Abschluss von Verträgen,
– Verwaltung des Vereinsvermögens,
– Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
– die jährliche Aufstellung des Haushaltsplanes und die Rechnungslegung für das zurückliegende Geschäftsjahr,
– Vertretung des Vereins vor Gericht sowie bei Tagungen des Stadt- und Landessportbundes sowie den Geschäftsverkehr mit diesen Gremien und den zuständigen Ämtern der Stadt Halle,
– Entscheidung über Aufnahmeanträge,
– Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes und ähnliche Maßnahmen,
– Erarbeitung des Jahresberichtes und des Kassenberichtes zur Vorlage an die Mitgliederversammlung,
– Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
– Bestätigung der Abteilungsleiter.
Das Präsidium kann sich zur Erfüllung der Aufgaben eines Geschäftsführers bedienen. Darüber hinaus kann das Präsidium an Stelle der Mitgliederversammlung in solchen Angelegenheiten Beschlüsse fassen, deren Behandlung nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung aufgeschoben werden kann. Zu diesen Angelegenheiten zählt insbesondere auch die Kooptierung eines vorläufigen Nachfolgers für ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied des Präsidiums. Von den Beschlüssen bzw. den Kooptierungen ist den Mitgliedern unverzüglich Kenntnis zu geben. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, sind solche Beschlüsse auf Antrag eines Mitgliedes auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut zu behandeln, bzw. die Wahl für die kooptierten Präsidiumsmitglieder durchzuführen.
- Die Sitzungen des Präsidiums sind nach Bedarf, mindestens aber einmal im Monat, durchzuführen.
- Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. des Leiters der Präsidiumssitzung.
§ 13
Ehrenrat
- Der Ehrenrat ist zuständig für die Schlichtung von Streitigkeiten sowie Meinungsverschiedenheiten und Unstimmigkeiten im Verein, die Regelung von Ehrenangelegenheiten sowie als Berufungsinstanz in Disziplinarangelegenheiten. Er kann Strafen aussprechen wie Verweis, Geldstrafen bis 100€, Haus und Platzverbot. Bei Anrufung eines Mitgliedes bei Vereinsausschluss durch das Präsidium entsprechend § 7, Absatz 4 hat er eine endgültige Entscheidung zu treffen. Der Bescheid ist dem jeweiligen Mitglied schriftlich zuzustellen. Das Präsidium ist von der Maßnahme zu unterrichten.
- Der Ehrenrat besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und drei Stellvertretern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Die Ehrenratsmitglieder müssen mindestens 40 Jahre alt sein.
- Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Obmann und bestimmt sein Verfahren selbst. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn alle 3 Mitglieder anwesend sind, darunter mindestens ein ordentliches Mitglied.
- Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, einer Ladung des Ehrenrates Folge zu leisten. Bei schuldhafter Nichtbefolgung wird über das Mitglied ohne seine Anhörung geurteilt.
- Der Ehrenrat wird nur auf Ansuchen des Präsidiums oder Antrag eines Mitgliedes tätig.
§ 14
Finanzwirtschaft, Kassenund Rechnungswesen
- Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am l. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.
- Für das Geschäftsjahr wird ein Haushaltsplan erstellt, der vom Präsidium zu beschließen ist. An die Mitgliederversammlung ist vom Schatzmeister über das Ergebnis der Jahresrechnung zu berichten.
- Der Schatzmeister verwaltet die Kassengeschäfte sowie das Rechnungswesen und ist für den Bestand und für die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Er hat die Kontrolle über die regelmäßige und pünktliche Beitragszahlung und hat bei Versäumnissen geeignete Maßnahmen, evtl. über das Präsidium, einzuleiten. Bei der Kassenrevision sind durch den Schatzmeister alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen.
- Das Kassenund Rechnungswesen des Vereins unterliegt der Prüfung durch zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen kein Präsidiumsamt inne haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist nur einmal möglich.
- Die Kassenprüfer haben das Recht, die Haupt- und Nebenkassen des Vereins sowie alle dazugehörigen Bücher und Zahlungsbelege jederzeit zu prüfen. Sie sind verpflichtet, von ihrer Prüfung einen schriftlichen Bericht an das Präsidium zu geben. In der Mitgliederversammlung haben sie über die durchgeführten Revisionen und ihre Feststellungen zu berichten. Aufgrund ihres Berichtes beantragen sie die Entlastung des Präsidiums.
- Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über die Entlastung des Präsidiums haben sich dessen Mitglieder der Stimme zu enthalten.
§ 15
Aufgaben des Schriftführers
Der Schriftführer führt die Protokolle der Sitzungen des Präsidiums sowie der Mitgliederversammlungen.
§ 16
Aufgaben der Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten werden durch Beschluss des Präsidiums Abteilungen gebildet.
- Die Leitungen der Abteilungen setzen sich wie folgt zusammen:- Abteilungsleiter- Jugendleiter
– Technischer Leiter
– Kassierer
- Die Mitglieder der Leitung werden aller 3 Jahre von den stimmberechtigten Mitgliedern ihrer Abteilung gewählt. Die Abteilungsleiter müssen vom Präsidium des Vereins bestätigt werden.
- Die Abteilungsleiter haben folgende Aufgaben- Übernahme der Verantwortung für die reibungslose und erfolgreiche Durchführung des gesamten Spiel- und Sportbetriebes sowie des Übungsund Trainingsbetriebes,- Vorbereitung und Durchführung sportlicher Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer,
– Einflussnahme auf die Mannschaften und Sportler in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Trainern und Übungsleitern,
– Durchsetzung der vom zuständigen Fachverband und dem Vereinspräsidium gefassten Beschlüsse,
– Verantwortung für die sorgfältige Behandlung der ausgegebenen vereinseigenen Sportkleidung, Materialien und Geräte,
– Verantwortung für die zu erbringende Gemeinschaftsarbeit aller aktiven Mitglieder zur Verbesserung und Werterhaltung der Sportanlagen,
– Verantwortung für die Einbringung der Beiträge der Mitglieder der Abteilung an den Schatzmeister des Vereins,
– Erstellung der Finanzpläne der Abteilung (Einnahmen und Ausgaben) für das Geschäftsjahr.
§ 17
Aufgaben des Jugendleiters
Der Jugendleiter hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Abteilungsleiter die Jugendlichen der Abteilung zu betreuen. Er vertritt deren Interessen gegenüber dem Präsidium, fördert die sportliche Gemeinschaft der Jugend und koordiniert in Zusammenarbeit mit der Abteilung geeignete Maßnahmen und Veranstaltungen, die das Jugendleben fördern.
§ 18
Auflösung des Vereins, Anfallberechtigung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 50% der Mitglieder anwesend sein müssen. Ist dies nicht der Fall, erfolgt Wiederholung nach 4 Wochen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
- Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so wählt die Mitgliederversammlung einen aus drei Mitgliedern bestehenden Ausschuss, der die Liquidation durchführt. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen. Die Mitgliederversammlung bestimmt, welchem gemeinnützigen Zweck das Restvermögen des Vereins zufallen soll.
§ 19
Schlussbestimmung
Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft. Zugleich tritt die Satzung vom 19.03.1994 außer Kraft
Halle (Saale), 14.10.1996
Änderungen (2009)
§ 2
Zweck
(neue Fassung)
- bleibt wie in der bisherigen Fassung.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zur Durchführung seiner Zwecke können aber hauptamtliche oder nebenberufliche Kräfte eingestellt werden.
- bleibt wie in der bisherigen Fassung.
§ 12
Das Präsidium
(neue Fassung)
- Das Präsidium besteht aus- dem Präsidenten- dem Vizepräsidenten
– dem Schatzmeister
– dem Verantwortlichen für Marketing
– dem Schriftführer
– bis zu 3 Beisitzern
- bleibt wie in der bisherigen Fassung.
- Der Text der jeweiligen Anstriche bleibt wie in der bisherigen Fassung. Das Präsidium kann sich zur Erfüllung der Aufgaben eines Geschäftsführers bedienen. Darüber hinaus kann das Präsidium an Stelle der Mitgliederversammlung in solchen Angelegenheiten Beschlüsse fassen, deren Behandlung nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung aufgeschoben werden kann. Zu diesen Angelegenheiten zählt auch insbesondere die Kooptierung von vorläufigen Mitgliedern in das Präsidium. Von den Beschlüssen bzw. den Kooptierungen ist den Mitgliedern unverzüglich Kenntnis zu geben. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, sind solche Beschlüsse auf Antrag eines Mitgliedes auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut zu behandeln, bzw. die Wahl für die kooptierten Präsidiumsmitglieder durchzuführen.
- bleibt wie in der bisherigen Fassung.
- bleibt wie in der bisherigen Fassung.
Präsidium, Beisitzer und weitere Gremien
Präsidium
Präsident: Farih Kadic
Vizepräsident: Bessart Konxheli
Marketing/Sponsoring: Steve Walter
Schriftführer/Öffentlichkeitsarbeit: derzeit unbesetzt
Schatzmeister: derzeit unbesetzt
Beisitzer
Recht: Frank Hummel
Nachwuchs: Dirk Triepel
IT: Christopher Holst
Sonderaufgaben: Dr. Volker Mothes
Organisation, Sport/Marketing: Volkmar Knoll
Organisation: Mirko Petrick
Marketing/Sponsoring: Falko Kramm
Ehrenrat
Winfried Maaß, Ronni Schulz, Holger Petzold
Kassenprüfer
Ralph Backe, Zweiter offen, Gespräche werden geführt
Mitgliedschaft beim VfL Halle 96 e.V.
Werde Mitglied im VfL Halle 96 e.V.!
Wir freuen uns, jedes neue Mitglied beim VfL Halle 96 willkommen zu heißen!
Unser Ziel ist es, den Spiel- und Sportbetrieb kontinuierlich auszubauen und zu festigen. Auch fördernde Mitglieder sind eine wertvolle Unterstützung, und wir heißen sie ebenso herzlich in unserem Verein willkommen. Der VfL Halle 96 gliedert sich in die Abteilungen Fußball und Tischtennis.
Die aktuellen, monatlichen, Mitgliedsbeiträge beim VfL Halle 96 e.V.
Zum 1. Januar 2023 gelten im VfL Halle 96 e.V. folgende Mitgliedsbeiträge, die halbjährlich abgebucht werden:
- Aktives Mitglied (Fussball): 30,00 € pro Monat
- Aktives Mitglied, ermäßigt* (Fussball): 27,50 € pro Monat
- Aktives Mitglied, Trainer (Fussball): 5,00 € pro Monat
- Aktives Mitglied (Tischtennis): 12,50 € pro Monat
- Aktives Mitglied, ermäßigt* (Tischtennis): 10,00 € pro Monat
- Passives Mitglied: 10,00 € pro Monat
Einmalige DFB-Pass-Gebühren (Fussball)
- Neuanmeldung: 5,00 €
- Rückkehrer: 6,00 €
- Verbandswechsel: 9,00 €
- Vereinswechsel: 22,00 €
Hinweis zum Sonderbeitrag
Zusätzlich wurde ein einmaliger Sonderbeitrag in Höhe von 96,00 € festgelegt, der nur Mitglieder betrifft, die vor dem 01.01.2023 dem Verein beigetreten sind.
Hinweis zur Rücklastschriftgebühr
Im Falle einer Rücklastschrift fällt eine Gebühr von 5,00 € an, die bei einem erneuten Abbuchungsversuch direkt mit eingezogen wird.
*Ermäßigung
Die ermäßigte Mitgliedschaft gilt für alle Mitglieder unter 18 Jahren sowie für Studierende, Schüler, Auszubildende, Arbeitssuchende und Rentner. Ein entsprechender Nachweis ist vom Mitglied eigenverantwortlich per E-Mail an mitglied@vflhalle96.de zu senden. Ohne einen entsprechenden Nachweis wird der volle Beitrag erhoben, bis dieser nachgereicht wird. Der Verein ist nicht verpflichtet, den Nachweis aktiv anzufordern. Wird ein übermittelter Nachweis bei stichprobenartiger Prüfung als ungültig befunden, wird der Beitrag rückwirkend angepasst, und der korrekte Betrag je nach Mitgliedsstatus nachberechnet.
Den aktuellen Mitgliedsantrag könnt Ihr Euch HIER herunterladen, ausfüllen und ihn danach bei uns in der Geschäftsstelle abgeben oder per Post zusenden.
Aktualisierungen könnt Ihr mit Hilfe unserer Änderungsmitteilung VfL Halle 96 e V vornehmen und uns mitteilen.
Geschäftsstelle
Geschäftsstellenleitung
Marcell Siedler
E-Mail
verein@vflhalle96.de
Telefon
0162 41 29 01 9
Ansprechpartner im Verein
E-Mail – Geschäftsstelle
verein@vflhalle96.de
E-Mail – Mitgliederverwaltung
mitglied@vflhalle96.de
E-Mail – Nachwuchsleitung
nachwuchsleitung@vflhalle96.de
E-Mail – Technische Leitung
Frank Wille (E-Mail: frank.wille@vflhalle96.de)
E-Mail – Stadionsprecher
stadionsprecher@vflhalle96.de
E-Mail – Gastronomie
gastronomie@vflhalle96.de
E-Mail – Schiedsrichterwesen
schiedsrichter@vflhalle96.de
E-Mail – Internetredaktion/Stadionmagazin/Presseanfragen
redaktion@vflhalle96.de
Telefon – Platzpersonal
0345 – 684 935 82
Gastronomie und Casino
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Unser Stadionkiosk öffnet eine Stunde vor dem ersten Spiel und bleibt bis eine Stunde nach dem letzten Spiel für Sie geöffnet – dies gilt für die Oberliga-Spiele unserer 1. Herrenmannschaft. Genießen Sie unsere Auswahl an Speisen und Getränken!
Feiern im Casino des VfL Halle 96 e.V.
Ob mit oder ohne unsere Unterstützung – unser Casino steht Ihnen für Ihre Feiern zur Verfügung! Genießen Sie eine gemütliche Atmosphäre und feiern Sie mit 30 bis 70 Gästen. Die Konditionen besprechen wir gerne persönlich mit Ihnen. Für Anfragen wenden Sie sich bitte direkt an: casino@vflhalle96.de.
Wir freuen uns darauf, Ihre Feier zu einem unvergesslichen Erlebnis zu machen!
Ansprechpartner Gastronomie
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E-Mail
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- Wandarbeiten ( Ausbesserungen, Reparaturen)
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- HelferInnen gastronomische Versorgung
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Integration/Inklusion/Teilhabe
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- Leitung soziale Projekte
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- Projekterstellung für Inklusion und Teilhabe
- Leitung soziale Projekte
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